Hast du dich schon mal gefragt, was Behörden wie das Bürgeramt über dich speichern? Bei jedem Umzug bist du verpflichtet, dich an deinem neuen Wohnort anzumelden. Dabei ziehen neben dir auch deine Daten mit um. Welche Daten sind das eigentlich? Und wer darf diese einsehen? Nach der derzeitigen Gesetzeslage hat jeder das Recht auf kostenlose Auskunft darüber. Ich habe dieses Recht wahrgenommen.
Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geben dir verschiedene Rechte gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Zu den öffentlichen Stellen gehören beispielsweise Behörden wie das Bürgeramt. Vom all diesen Stellen kannst du unter anderem die folgenden Auskünfte verlangen:
- Welche konkreten personenbezogene Daten werden verarbeitet?
- Warum werden diese Daten verarbeitet?
- An wen wurden und werden die Daten weitergegeben?
- Wie lange werden die Daten gespeichert?
- Woher stammen die Daten?
Die Antworten auf diese Fragen an das Bürgeramt sollten wenig überraschend sein, denn sie gelten für alle Einwohner gleichermaßen. Das Bürgeramt muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten und wird dir auf solche eine Anfrage hin einen Standard-Text zurücksenden. Den Inhalt kannst du mit dem Bundesmeldegesetz (BMG) und den Meldegesetzen deines Bundeslandes abgleichen. Diese Auskünfte haben aber noch nichts mit den konkret über dich gespeicherten Daten zu tun.
Um wirklich zu erfahren, welche Informationen bei der Behörde über dich existieren, kannst du eine kostenfreie Kopie aller über dich gespeicherten personenbezogenen Daten anfordern. Die DSGVO sieht hier sogar vor, dass du diese in einem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ erhältst. Was das genau sein soll, ob Excel-Tabelle oder XML-Datei, ist nicht festgeschrieben. Demnach könntest du einen Vorschlag machen oder dich überraschen lassen, in welchem Format dir dein Bürgeramt die Daten übergibt.
Außerdem steht dir das Recht zu, die Daten elektronisch übermittelt zu bekommen. In deinem eigenen Interesse solltest du in diesem Fall auf eine verschlüsselte Übermittlung bestehen, damit niemand außer dir deine sensiblen Daten zu Gesicht bekommt.
Solltest du früher im Zuständigkeitsbereich eines anderen Bürgeramts gewohnt haben, kannst du auch dort noch nachträglich Auskunft verlangen. Die Meldebehörden behalten deine Daten auch nach deinem Wegzug für 50 Jahre.
Soweit zur Theorie. Wie sehen Antrag und Datenauskunft in der Praxis aus?
Der Selbstversuch beginnt
Nachdem ich mich mit den nötigen Grundlagen vertraut gemacht hatte, verfasste ich ein Schreiben an das zuständige Bürgeramt an meinem derzeitigen Wohnsitz und an das Bürgeramt meines früheren Wohnsitzes. Die Kontaktdaten findet man zum Beispiel online unter www.behoerdenfinder.de heraus.
In dem Schreiben verlangte ich alle Auskünfte, die nach DSGVO möglich sind. Zudem forderte ich eine Kopie aller über mich gespeicherten Daten. Diese forderte ich in besagtem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ an, ohne dieses genauer zu benennen. Die Übermittlung sollte elektronisch und sicher erfolgen. Aus diesem Grund regte ich zwei Möglichkeiten an:
- Eine PGP-verschlüsselte E-Mail. Meine E-Mail-Adresse und den Hinweis auf öffentliche Schlüsselserver schickte ich mit.
- Ein symmetrisch verschlüsseltes Datenarchiv. Die Übermittlung des Kennwortes muss selbstverständlich auf einem getrennten Weg erfolgen.
Beide Schreiben schickte ich eigenhändig unterschrieben per Fax – ja, das gibt es noch – an beide Bürgerämter. Vielleicht wäre dies auch per E-Mail möglich gewesen. Nur zählt das Fax als „relativ“ rechtssicher, die E-Mail hingegen nicht.
An dieser Stelle schonmal ein kleiner Hinweis vorab: Am Ende dieses Beitrags findest du eine Vorlage für den Antrag auf Datenauskunft. Damit kannst auch du ganz leicht eine Auskunft über die dich betreffenden Daten von deinem Bürgeramt bekommen.
Wenige Tage später
Vom Bürgeramt meines früheren Wohnsitzes erhielt ich nach wenigen Tagen bereits ein Antwortschreiben per Post bestehend aus diesen drei Teilen:
- Auskunft an die betroffene Person nach § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Datenübermittlungen der letzten 2 Jahre
- Gesetzliche Grundlagen der Datenspeicherung, -erhebung und -übermittlung
Fein! Das ging sehr unbürokratisch. Jedoch leider nicht elektronisch und in keinem maschinenlesbaren Format. Warum mein Wunsch nicht erfüllt wurde, ist nicht begründet worden. Mit keiner Silbe wurde in dem Papierberg darauf eingegangen. Schade. Das hieß für mich, 8 DIN-A4 Ausdrucke durchzugehen.
In der „Auskunft an die betroffene Person“ sind erwartungsgemäß Daten wie Namen, Geburtsdatum oder angaben zu Ehe-/Lebenspartnern und Kindern zu lesen. Darüber hinaus noch die früheren Anschriften, Personalausweise und Reisepässe, Auskunftssperren sowie Sperrvermerke. Bemerkenswert finde ich Angaben über Waffen- und Sprengstofferlaubnisse, Änderungen der Staatsangehörigkeiten, Ausschlüsse vom Wahlrecht und sog. „besondere Eigenschaften“ (was auch immer das ist). Woher die Daten im Einzelnen stammen, also ob ich diese selbst angegeben habe oder von Dritten übermittelt wurden, ist nicht aufgeschlüsselt.
Datenübermittlungen im aktuellen und vergangenen Jahr (das ist mit den „letzten 2 Jahren“ gemeint) gab es bei mir keine. Wahrscheinlich lag dies daran, dass ich bereits vor mehreren Jahren aus dem Zuständigkeitsbereich dieses Bürgeramts wegzog.
Den Großteil des Antwortschreibens nimmt ein Standardtext ein, der „Gesetzliche Grundlagen der Datenspeicherung, -erhebung und -übermittlung“ anhand der maßgebenden Gesetze und Paragrafen erklärt. Allein um das alles durchzugehen, zu recherchieren und zu verstehen musste Teeodohr mehrere Tassen köstlichen Heißgetränks zubereiten.
Es kann auch anders laufen
Von meinem aktuell zuständigen Bürgeramt erhielt ich nach etwa einer Woche einen Brief. Nur war dieser schon äußerlich weitaus dünner und konnte demnach keine ausführliche Auskunft enthalten. Sollte das etwa ein Hinweis auf die elektronische, verschlüsselte Übermittlung sein?
Weit gefehlt. In dem Schreiben machte mich die zuständige Sachbearbeiterin auf ein kleines, aber wichtiges Detail aufmerksam:
Ohne Feststellung, ob es sich bei der im Brief benannten Person um den tatsächlich anspruchsberechtigten Empfänger der Auskunft handelt, erfolgt unsererseits keine Auskunftserteilung. Die Auskunftserteilung zu Ihren erfassten Daten setzt voraus, dass wir den Empfänger der Daten identifizieren können.
Okay, das ist verständlich. Ohne Identifikation könnte jeder eine Auskunft über eine andere fremde Person bekommen. Nur wie beweise ich, wer ich bin? Dazu schrieb die Sachbearbeiterin weiter:
Die Form der Auskunftserteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils zuständigen Behörde. In der Regel ist dafür ein Identitätsnachweis bzw. eine persönliche Vorsprache erforderlich, vgl. Erwägungsgrund Artikel 64 Europäische Datenschutzgrundverordnung.
Daran anschließend nannte sie einen Termin, zu dem ich persönlich im Bürgeramt erscheinen sollte, um mich zu identifizieren und die Auskunft direkt dort zu bekommen. Das hatte ich mir anders vorgestellt – aber dazu später mehr.
Die Mär von der sicheren De-Mail
Da war ja noch mein Wunsch nach elektronischer und verschlüsselter Übermittlung der Daten. Hier war die Sachbearbeiterin erfreulicherweise sehr verständnisvoll. Zur Übermittlung über das Internet merkte sie an:
Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.
Wundervoll! Das klang für mich nach professionellem Vorgehen. Gedanklich öffnete ich schon die PGP-verschlüsselte E-Mail des Bürgerservices… Schon wieder enttäuscht. Weiter im Text hieß es, die De-Mail wäre hier das Mittel zum Zweck.
De-Mail kommt für mich nicht infrage und ich empfehle dir, dieses unsichere System nicht zu nutzen. Bereits bei der Einführung im Jahr 2011 waren offensichtliche Sicherheitslücken und Schwachstellen bekannt, auf die der Chaos Computer Club (CCC) schon damals hinwies. Bis heute sieht die Situation nicht anders aus. Der Sprecher des CCC fasst die Umstände sehr gut zusammen:
Es kann nur als Witz gemeint sein, daß De-Mail trotz lange bekannter Schwächen per Gesetz nun zum Standard für Behördenkommunikation erhoben werden soll. Damit wird sehenden Auges ein völlig lächerliches Sicherheitsniveau festgeschrieben, das in der Industrie und bei Berufsgeheimnisträgern niemals akzeptabel wäre. Da kann man seine Steuererklärung gleich auf einer Postkarte abgeben. Und obendrein bekommt man möglicherweise noch einen Staatstrojaner als Antwort zurück.
Frank Rieger, Sprecher des CCC
Ich verabschiedete mich daraufhin innerlich von einer elektronischen Übermittlung. Wäre zwar schön gewesen, aber schließlich ging es mir hauptsächlich um meine persönlichen Daten. Das Trägermedium war zweitrangig. Und da war ja noch der Punkt mit der Identifikation. Höchste Zeit, beim Bürgeramt nachzufragen. Ich griff zum Smartphone und rief die nette Sachbearbeiterin an.
Während des Telefonats erklärte sie mir, wie ernst sie mein Anlegen nähme und dass Sie darauf bestehen würde, dass ich persönlich vorspräche. Sie kenne da Fälle, bei denen Daten unberechtigterweise herausgegeben wurden, und auf so etwas würde sie sich nicht einlassen. Demnach ließ sie sich leider nicht davon überzeugen, dass eine Kopie meines Personalausweises zur Identifikation ausreichen würde. Also gut. Ein Termin beim Amt, zum Glück ohne Nummer-Ziehen. Gut eine Stunde Zeit solle ich mitbringen und pünktlich sein, denn unbezahlte Überstunden mache die Sachbearbeiterin nicht.
Persönlich auf dem Bürgeramt
Endlich war der Tag gekommen, an dem ich meine Daten höchstpersönlich in Empfang nehmen sollte. Überpünktlich saß ich an diesem späten Nachmittag mit der Sachbearbeiterin in einem geräumigen Einzelbüro. Akten und lose Zettel waren über ihren großen Eckschreibtisch verteilt. Der Platz vor mir war jedoch freigeräumt. Nur eine gut gepflegte Orchidee stand zu meiner linken. Zu meiner rechten eine pompös wuchernde Grünpflanze.
Jetzt sollte die „hoheitliche“ Identitätsprüfung stattfinden. Diese war schnell erledigt, als ich ihr meinen Personalausweis übergab, sie kurz darüber las, das ernst dreinblickende Foto mit meinem lächelnden Anblick verglich und mir das Plastikkärtchen zurückgab. Erster Schritt erledigt.
Ob es denn einen besonderen Grund für die Datenauskunft gäbe, fragte sie mich. Man würde diese ja nicht einfach so aus Spaß beantragen, ergänzte sie. Außerdem könne sie dann auf einige Dinge näher eingehen. Ich erklärte ihr grob meine Beweggründe, aber „aus Spaß“ oder „weil es mein Recht ist“ hätte sie bestimmt auch akzeptieren müssen. Daraufhin ratterte der Drucker und einige Blätter Papier fielen in das Ausgabefach.
Da war sie nun, meine Datenauskunft. Sogar in zweifacher Ausführung, denn ein Exemplar behielt die Sachbearbeiterin zur Ablage in meiner Akte. Im Wesentlichen bestand die Auskunft aus den gleichen drei Teilen wie schon die Auskunft an meinem früheren Wohnsitz:
- Auskunft nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Selbstauskunft nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BMG)
- Auskunft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Mitteilung an den Betroffenen über erfolgte DÜ)
- Auskunft nach § 10 Abs. 1. Nr. 2 und 3 BMG (Zweck u. Rechtsgrundlagen d. Empfänger regelmäßiger DÜ)
Die Inhalte waren auch ziemlich identisch, nur die Art der Darstellung unterschied sich komplett. Scheinbar nutzen die Behörden kein einheitliches Tooling. Diesmal bekam ich „als Service des Hauses“ noch eine persönliche Erklärung der Inhalte. Doch die spannenden Dinge erfuhr ich erst durch explizite Nachfrage.
Nachfragen kostet nichts
Ich wollte wissen, von wem denn die einzelnen Datensätze stammten. Das wäre nicht Bestandteil der Datenauskunft nach BMG in Verbindung mit der DSGVO, meinte die Sachbearbeiterin. Sie würde das zwar alles im System sehen, wolle mir das aber nicht mitteilen. Schade. Die Meldedaten (z. B. Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, vorhandene Personalausweise, Reisepässe usw.) werden automatisiert elektronisch zwischen den Meldebehörden ausgetauscht. Daher sollte eigentlich klar sein, woher und wann die Daten an meinem neuen Wohnsitz übernommen wurden. Und wenn Computer im Spiel sind, kann ja nichts schiefgehen…
Dann wollte ich wissen, ob das denn alle Datenübermittlungen (DÜ) der letzten zwei Jahre wären, denn die ausgedruckte Auflistung kam mir etwas kurz vor. Genauer gesagt, hier gab es gar keine. Schließlich müssten doch bei so vielen potenziellen Interessenten mehr Begehrlichkeiten dabei sein. Richtig gelegen. Das wären natürlich nicht alle DÜ, meinte die Sachbearbeiterin. Alle Übermittlungen, die beispielsweise an Polizei, Verfassungsschutz oder Strafermittlungsbehörden gehen, dürfe ich nicht erfahren. Das ist nachvollziehbar, denn sonst würden Personen, die insgeheim unter Beobachtung stehen, dies über den Umweg einer Datenauskunft erfahren. Ich hoffe nur, dass die betroffenen Personen in solchen Fällen nachträglich eine Auskunft darüber bekommen. Dann, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.
Ob sie dem nachgehen müsse, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit der Daten bekunden würde, wollte ich wissen. Selbstverständlich, das wäre von Amts wegen zu Ermitteln. Auch in meinem eigenen Interesse stünde dies, da es z. B. bei der Rentenversicherung Probleme geben könnte, von Nachforderungen einer Zweitwohnsitzsteuer ganz zu schweigen. Diese hypothetische Nachfrage meinerseits machte sie ihrerseits offensichtlich stutzig.
Sie fühlte sich dazu animiert, sich nochmal ihrem Computer zuzuwenden und meine digitale Akte genauer zu untersuchen. Nach etwas hin und her klicken und dem Murmeln von „da sehe ich keine Ungereimtheiten“ wurde schließlich noch einmal der Drucker aktiv und offenbarte weitere Papiere. Es wirkte fast so, als ob sich die Sachbearbeiterin herausgefordert fühlte und mir mit den Ausdrucken etwas unter Beweis stellen wollte. Siehe da. Die Papiere beinhalteten doch tatsächlich Datenübermittlungen, die älter als 2 Jahre waren. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
Was ich nicht erfahren durfte, aber trotzdem bekam
Trotz fortgeschrittener Zeit – der Nachmittag ging langsam in den Abend über – erklärte mir die Sachbearbeiterin mit großer Geduld auch die neuen Inhalte. Es handelte sich um detaillierte Übermittlungen, die an das Bürgeramt meines früheren Wohnsitzes gingen.
Einige davon trugen den Betreff „Rückmeldung – nach Zuzug aus dem Inland“ und beinhalteten tabellarisch dargestellt so gut wie alle Daten der Selbstauskunft. Witzigerweise gab es dieselbe Übermittlung zweifach und an unterschiedlichen Tagen. Dies ist mir erst nachträglich aufgefallen, weshalb ich dazu leider keine Nachfrage stellen konnte. Praktisch wurde damit mein früheres Bürgeramt darüber informiert, dass ich mich an meinem neuen Wohnsitz angemeldet habe.
Ein weiterer Ausdruck war schlicht mit „administration.freitext.0905“ überschrieben (die Auflösung zu dieser kryptischen Bezeichnung folgt später). Im weiteren Inhalt fand sich dann noch ein „Titel: Mitteilung über die Vernichtung eines von Ihrer Behörde ausgestellten Dokumentes“. Dies bezog sich genau auf das, was der Titel vermuten lässt. Konkretisiert wurde dies mit dem Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie informieren, dass am xx.yy.2017 das Dokument Personalausweis mit der Seriennummer ABC0123456 durch unsere Behörde vernichtet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Mustermann
Sachbearbeiter
Zusammengefasst kann man festhalten, dass diese DÜ keine geheimen Informationen enthalten und auch die Übermittlungen rechtmäßig erfolgen durften. Warum ich diese jedoch nicht gleich im Rahmen der Standard-Selbstauskunft und erst durch Wohlwollen der Sachbearbeiterin erhalten konnte, bleibt mir ein Rätsel. In diesem Zusammenhang erscheint es mir ungerechtfertigt, die Auskunft über DÜ auf das aktuelle und letzte Jahr zu beschränken. Zumal die Daten ja offensichtlich im System der Behörden vorhanden und leicht abrufbar sind.
Damit endete mein Gespräch mit der freundlichen Sachbearbeiterin. Keine weiteren Fragen, keine weiteren Ausdrucke. Doch wollte sie die mir zusätzlich zur Standard-Selbstauskunft übergebenen Datensätze noch meiner Akte hinzufügen – im Sinne einer ordentlichen Aktenführung und zum Zweck der Dokumentation. Dies geschah, in dem sie die gerade eben ausgedruckten DIN-A4-Seiten wiederum einscannte. In diesem Moment fühlte ich mich wieder auf den Boden deutscher Behördenarbeit zurückgeholt.
Schließlich konnte die Sachbearbeiterin ohne Überstunden pünktlich Feierabend machen und ich schlauer nach Hause gehen. Erst zu Hause fiel mir noch ein weiterer technischer Aspekt dieser Ausdrucke auf.
Das strukturierte, gängige und maschinenlesbare Format
Ein interessantes Detail findet sich in der Fußzeile all dieser Ausdrucke. Dort heißt es „PDF-Ansicht zur Nachricht 0123_456_789_0.xml“ mit einer individuellen Ziffernfolge pro Dokument. Anscheinend erfolgt die Speicherung der zwischen den Meldebehörden ausgetauschten Daten in einem XML-Format. Nur die Anzeige für den menschlichen Leser wird als PDF gerendert.
Ein weiterer Hinweis auf die XML-basierte Speicherung befindet sich am linken Rand der „Rückmelde“-Ausdrucke. Dort steht „XMeld 1.8.1 in der Fassung vom 31.07.2012 – – Absendersoftware: MESO 2.29 von: HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH“. Das sind wertvolle Keywords, nach denen man eine Suchmaschine befragen kann.
Und genau das habe ich getan. Man findet zu „XMeld“ unter anderem die folgenden Informationen:
XMeld ist ein Standard für ein bundesweit einheitliches Austauschformat zur elektronischen Übermittlung von Meldedaten. Dieser legt die einzusetzenden Datenstrukturen beim Datenaustausch im Meldewesen fest. Ziel ist die elektronische Kommunikation zwischen den einzelnen Meldebehörden sowie die Kommunikation mit anderen Behörden und privaten Personen. XMeld ermöglicht beispielsweise auch automatisierte Melderegisterauskünfte und Behördenauskünfte.
XMeld ist Teil des Protokollstandards OSCI und basiert vollständig auf XML. […]
https://www.riserid.eu/glossarbegriffe/source/default/term/xmeld/, Hervorhebungen von mir
Ob ich bei einer über De-Mail angeforderten Auskunft alle Informationen als XML in der XMeld-Geschmacksrichtung bekommen hätte? Schließlich soll XMeld doch auch in der elektronischen Kommunikation mit privaten Personen genutzt werden. Diese Frage bleibt vorerst offen.
Hier schließt sich auch der Kreis zur Überschrift „administration.freitext.0905“ aus der Mitteilung über die Vernichtung meines Personalausweises. In der über 1.700 Seiten umfassenden XMeld-Spezifikation (aktuell Version 2.4.3 vom 31. Januar 2020) findet sich die Definition dieser Nachricht:
Nachricht: administration.freitext.0905
Diese Nachricht ermöglicht es, für spezielle personenbezogene Fälle im Kontext des Meldewesens, Sachverhalte von einer Behörde an eine andere Behörde mitzuteilen.
Und was ist „MESO“? Auch darüber findet man schnell einige Informationen. Es handelt sich schlicht um die Software, die meine Meldebehörde einsetzt. Darüber werden Nachrichten nach XMeld-Standard ausgetauscht.
Zusammengefasst
Eine Datenauskunft über die eigenen Daten zu bekommen, ist gar nicht schwer. Da die Behörden nach DSGVO und BDSG dazu verpflichtet sind, genügt ein einfacher Antrag per Post, Fax oder evtl. sogar E-Mail. Du solltest dabei nur nicht vergessen, deine eigene Identität zu beweisen. Das geschieht im einfachsten Fall durch Beifügen einer Kopie des eigenen Personalausweises. Es könnte jedoch passieren, dass sich deine Behörde da etwas querstellt und dich – wie in meinem Fall – persönlich einlädt. Aber auch das solltest du als Chance sehen, bei der du eine kostenlose Unterrichtsstunde in Sachen Datenschutz und Behördenarbeit bekommst und gleichzeitig direkt Rückfragen stellen kannst. Vergiss dabei nicht, dass die Auskunft dein gutes Recht ist und die Behörden verpflichtet sind, dir diese Informationen zu geben! Und mit etwas Nachdruck und Freundlichkeit geht so manche verschlossene Tür zu verborgenen Datenschätzen auf.
Solltest du deine Daten digital haben wollen, wäge bitte gut ab, ob eine unsichere De-Mail für dich infrage kommt.
Die Inhalte deiner Datenauskunft und die durchgeführten Datenübermittlungen an andere Behörden, Firmen oder private Personen solltest du dir in Ruhe zu Gemüte führen. Kommt dir darin etwas komisch vor? Frag nach! Ist etwas falsch? Lass es korrigieren!
Nach DSGVO steht das Recht auf Berichtigung, Löschung und Widerspruch zu. Im Kontext der Behördenarbeit kannst du bewiesenermaßen falsche Daten berichtigen lassen. Unrechtmäßig gespeicherte Daten kannst du löschen lassen. Nur kannst du der Datenspeicherung nicht generell widersprechen, da andere Gesetze diese fordern.
Vorlage für deine kostenlose Datenauskunft
Um dir den Aufwand für deine Datenauskunft zu erleichtern, stelle ich dir für deinen Antrag einen Mustertext als OpenOffice-Textdokument zur Verfügung. Du musst darin nur noch deine persönlichen Daten wie Name und Anschrift eintragen. Vergiss nicht, eine Kopie deines Personalausweises anzufügen. Dann einfach an dein Bürgeramt abschicken, dessen Adresse oder Faxnummer du unter www.behoerdenfinder.de herausfinden kannst. Klicke jetzt auf diesen Button, um dir die Vorlage kostenlos herunterzuladen:
Kostenloser Download der Vorlage für deine Datenauskunft
Und zum Schluss
Hast du schon Erfahrungen mit Datenauskünften bei Behörden gemacht? Schreib sie in die Kommentare unter diesem Beitrag!